Rechtsprechung
KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 551 Abs 1 BGB
Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis - mietrechtsiegen.de
Mischmietverhältnis als Wohn- oder Geschäftsraummiete
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird Mietverhältnis zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt?
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Abgrenzung von Wohn- und Gewerberaummietverhältnis
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abgrenzung von Gewerberaum-/Wohnraummietverhältnis bei gemischter Nutzung (IMR 2023, 322)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 15.10.2021 - 3 O 263/21
- KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
- BGH - XII ZR 42/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13
Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Das Landgericht habe die nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 202, 39) geltenden Auslegungskriterien für die Bestimmung, ob das Mischmietverhältnis im Schwerpunkt auf eine vertragsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken gerichtet sei, unzutreffend angewandt.Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es für die Einordnung des Mischmietverhältnisses als Wohn- oder Geschäftsraummiete darauf ankommt, ob die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der im Urteil des BGH vom 09.07.2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 = NJW 2014, 2864 dargelegten denkbaren Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Parteiwille bei Vertragsschluss auf den vorherrschenden Vertragszweck einer gewerblichen Nutzung gerichtet war.
Es ist hervorzuheben, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass bei einem Mischmietverhältnis grundsätzlich die Wohnnutzung überwiegt (s. BGHZ 202, 39 Rn 36).
Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH ab (s. BGHZ 202, 39), sondern hat deren Grundsätze zugrunde gelegt und gelangt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Falles zu dem Auslegungsergebnis, dass ein Gewerbemietverhältnis vorliegt.
- BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 66/19
Wann liegt ein Mietverhältnis über Wohnraum vor?
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Eine (schwerpunktmäßige) Wohnraumnutzung setzt voraus, dass der Wohnraum vom Mieter zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll (s. BGH NZM 2021, 218 - juris Rn 23 f.; NJW 2008, 3361 Rn 11).So spricht etwa die Anmietung mehrerer Wohnungen durch eine Person gegen die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (s. BGH NZM 2021, 218 Rn 25).
Jedoch liegt ein Wohnraummietverhältnis auch bei Anmietung durch natürliche Personen nicht zwingend vor, sondern nur, wenn der Wohnraum den Schwerpunkt des Nutzungszwecks darstellt und eigenen Wohnzwecken der Mieter dient (vgl. BGH NZM 2021, 218 Rn 23, 25).
- BGH, 16.10.2019 - XII ZR 101/19
Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
In der Gewerbemiete nimmt der BGH hingegen an, dass ein unersetzlicher Nachteil bei Verlust der Gewerberäume regelmäßig nicht besteht (s. ZMR 2020, 98 - juris Rn 6; NJW-RR 2017, 1355 Rn 5 f.).Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis von vornherein auf 10 Jahre befristet war und diese Zeit abgelaufen ist (vgl. auch BGH ZMR 2020, 98 - juris Rn 7).
- BGH, 20.09.2017 - XII ZR 76/17
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Sachen …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
In der Gewerbemiete nimmt der BGH hingegen an, dass ein unersetzlicher Nachteil bei Verlust der Gewerberäume regelmäßig nicht besteht (s. ZMR 2020, 98 - juris Rn 6; NJW-RR 2017, 1355 Rn 5 f.). - BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 282/07
Kündigungsfrist bei Anmietung eines Reihenhauses als Büroraum und Wohnraum für …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Eine (schwerpunktmäßige) Wohnraumnutzung setzt voraus, dass der Wohnraum vom Mieter zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll (s. BGH NZM 2021, 218 - juris Rn 23 f.; NJW 2008, 3361 Rn 11). - KG, 18.07.2016 - 8 U 111/16
Berufung im Räumungsprozess gegen den Gewerberaummieter: Nachholung eines …
Auszug aus KG, 28.04.2022 - 8 U 201/21
Dem Zweck des § 721 ZPO folgend, Obdachlosigkeit zu vermeiden, ist nach Auffassung des Senats die Gewährung einer Räumungsfrist für zum Wohnen genutzte Räume eines Gewerbemietverhältnisses zulässig (s.a. Senat, 8 U 111/16, Beschl. v. 18.07.2016, WuM 2016, 571 - juris Rn 7).